Die Baukostenobergrenze umfasst die folgenden Komponenten:
1. Abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Mietwohnung/en:
Diese beinhalten alle direkten Kosten, die für den Bau oder Kauf der Wohnung entstehen.
2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Nebenräume der Wohnung:
Dazu zählen Räume wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Baderäume sowie Fahrrad- und Kinderwagenräume.
3. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zur Wohnung gehörenden Garage:
Die Kosten für eine Garage, die zur Wohnung gehört, werden ebenfalls berücksichtigt.
Hinweis: Nebenräume, die vollständig der Wohnung zugerechnet werden können (z.B. ein eigener Kellerraum), fließen mit 100 % der Kosten ein. Gemeinschaftlich genutzte Räume (z.B. ein gemeinsamer Trockenraum für Wäsche) werden nur anteilig entsprechend des Nutzflächenanteils der Wohnung an der Gesamtnutzfläche einbezogen.